Voraussetzung für das Tätigwerden als dritter Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 EnWG i. V.M und § 2 Abs. 1 MessZV der vorherige Abschluss eines Vertrages zwischen dem Netzbetreiber und dem dritten Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister.
In Umsetzung des integrierten Energie- und Klimaprogramms (IKEP) der Bundesregierung auf der Grundlage der Mesebergbeschlüsse wurde das "Gesetz zur Öffnung des Mess- und Zählerwesens im Bereich Strom und Gas für den Wettbewerb" initiiert. Das Gesetz ist bereits am 09. September 2008 in Kraft getreten. In der Messzugangsverordnung (MessZV), die am 23. Oktober 2008 in Kraft getreten ist, wird ergänzend hierzu unter anderem die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber näher geregelt.
Mit der am 09. September 2010 in Kraft getretenen Festlegung der Bundesnetzagentur zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK 6-09-034; BK 7-09-001) ist für das Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreiber und dritten Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister nunmehr der Abschluss standardisierter Rahmenverträge vorgesehen.
Die Festlegung der Bundesnetzagentur inkl. der zugehörigen Standardverträge kann über die Internetseite der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) abgerufen werden.
Inhalte des Messstellenrahmenvertrages sind gemäß § 21b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EnWG jeweils auch die technischen Mindestanforderungen der STAWAG Netz GmbH.
Die gesamten Vertragsunterlagen, die technischen Mindestanforderungen sowie die entsprechenden Gesetzestexte sind im Download-Center veröffentlicht und abrufbereit.
Sollten Sie Interesse am Abschluss der oben genannten Verträge haben steht Ihnen Frau Flamme gerne für Rückfragen zur Verfügung (0241/ 41368-2960, monika.flamme@stawag-netz.de).