Mit Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 31. Januar 2006 nach intensiven Konsultationsgesprächen mit allen betroffenen Verbänden ein Kompromissmodell für den Gasnetzzugang in Deutschland vorgelegt, welches die Forderungen des § 20 Abs. 1b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) konkretisiert und die Inhalte der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) entsprechend interpretiert.
Das bisherige Transportpfadmodell wird durch ein Entry-Exit-System abgelöst. Es ermöglicht dem Transportkunden einen Netzzugang auf der Grundlage nur zweier Verträge, dem Ein- und dem Ausspeisevertrag. Dabei wird die Summe aller Gasnetze in Deutschland zu insgesamt 19 Marktgebieten zusammengefasst, die – netzbetreiberübergreifend – in ihrer Funktion mit den aus dem Strommarkt bekannten Regelzonen vergleichbar sind. Dies versetzt gerade Verteilunternehmen im Querverbund in die Lage, die im Strombereich gewonnenen Erfahrungen und bestehenden Systeme entsprechend zu nutzen.
Jeder Endkunde in Deutschland hat Zugang zu mindestens einem Marktgebiet. Abhängig von Netzkonfiguration und Abgrenzung der verschiedenen Marktgebiete können die Endkunden sogar zu mehreren Marktgebieten Zugang haben. Innerhalb eines Marktgebiets gibt es in der vertikalen Transportrichtung keine Kapazitäts- oder Transportrestriktionen. Dementsprechend können alle einem Marktgebiet zugeordneten Endkunden aus diesem jederzeit mit Gas versorgt werden und den Lieferanten wechseln, ohne auf Restriktionen zu stoßen.
Damit das Entry-Exit-System angewendet werden kann, sind zunächst alle Endkunden initial einem Marktgebiet zugeordnet worden. Dieses so genannte Startszenario wird verantwortlich durch den aktuellen Lieferanten des Kunden, unterstützt durch den beteiligten Netzbetreiber, vorgenommen.
Zur Erhöhung der Transparenz der Kostenstrukturen im deutschen Gasmarkt, setzt das Entry-Exit-System auf eine Trennung der Transport- von den Energie- bzw. Strukturierungskosten für Gas. Die Entgeltwälzung hat demnach den Zweck, alle Netzkosten im Marktgebiet, beginnend beim marktgebietsverantwortlichen Ferngasnetzbetreiber, jeweils anteilig auf die nachgelagerten Netzebenen zu verteilen, soweit diese nicht der Entnahme von Endkunden aus der jeweiligen Netzebene zuzuordnen sind. Die Grundlage für die zu wälzenden Entgelte bilden die Übergabekapazitäten, die vom jeweils nachgelagerten Netzbetreiber beim vorgelagerten Netzbetreiber bestellt werden. Die Höhe der Netznutzungsentgelte wird dann bis zum entsprechenden virtuellen Handelspunkt (VP) des Marktgebietes ausgewiesen und veröffentlicht.
Der zuständige Netzbetreiber, an dessen Netz der Endkunde angeschlossen ist, wird, soweit es sich um einen Verteilnetzbetreiber (VNB) wie die STAWAG Netz GmbH handelt, ein Netzentgelt auf Basis eines Leistungspreises (bei leistungsgemessenen Kunden), eines Arbeitspreises und gegebenenfalls eines Grundpreises sowie der entsprechenden Preise für Messung und Abrechnung gem. § 18 GasNEV erheben. Die übrigen Netzbetreiber erheben gem. § 13 Abs. 2 GasNZV Entgelte in Euro je kWh/h.
(Quelle: emw, Nr.4, August 2006. "Das neue Gasnetzzugangsmodell - Umsetzung bei einem Verteilnetzbetreiber", Autor: Stefan Ohmen)